Dürfen Kinder alleine auf dem Außengelände spielen? Darf eine Vertretungskraft eine Gruppe beaufsichtigen? Und muss während der Mittagsruhe stets eine Person im Raum bei den Kindern sein? Diese und viele weitere Fragen stellen sich Trägern, Leitungs- und Fachkräften im Kita-Alltag. 

Gemeinsam haben die Unfallkasse Rheinland-Pfalz (UK RLP), das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) und das Ministerium für Bildung (BM) ein Informationspapier entwickelt, das diese Situationen in den Blick nimmt und so die Beteiligten unterstützt. Das Informationspapier wurde im Rahmen mehrer Veranstaltungen vorgestellt. Die Vortragsfolien der UK RLP können Sie hier herunterladen.

Basierend auf Rückmeldungen aus der Praxis, wurden zur Ergänzung des Informationspapiers die untenstehenden FAQ entwickelt.

Drei Kinder klettern auf einem Spielplatz auf einem Klettergerüst.

Mit der DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ bietet zudem die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ein umfangreiches Kompendium.  

Wir weisen grundsätzlich darauf hin, dass bei Personalunterschreitungen der Maßnahmenplan sowohl unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten als auch zum Schutz aller Beteiligten anzuwenden ist.

Was ist ein begründeter Ausnahmefall, in dem von der Regelung, dass immer zwei pädagogische Fachkräfte zeitgleich in der Einrichtung sein müssen, Abstand genommen werden kann?

  • Im Juli 2022 hat das Land den § 2 KiTaGAVO angepasst, nach dem immer zwei pädagogische Fachkräfte in der Kindertageseinrichtung gleichzeitig anwesend sein müssen, etwa auch in weniger stark besuchten Randzeiten. Siehe hierzu auch das Rundschreiben des Landesjugendamtes Nr. 39/2022. In begründeten Ausnahmefällen (siehe S. 5 des Informationspapiers sowie S. 3f. des Rundschreibens) soll von dieser Regelung abgewichen werden können, beispielsweise wenn es sich um besonders kleine Einrichtungen handelt oder andernfalls die Notwendigkeit besteht, die Öffnungszeiten einzuschränken. Es muss dabei sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeit neben einer pädagogischen Fachkraft eine andere geeignete Person gleichzeitig anwesend ist, die die Voraussetzungen der Fachkräftevereinbarung erfüllt. Das sind beispielsweise pädagogische Fachkräfte in Assistenz, profilergänzende Kräfte oder Kräfte, die nach Konzeption des Sozialraumbudgets auch im pädagogischen Alltag der Kita eingesetzt werden.

    Die Begrifflichkeit des begründeten Ausnahmefalls ist bewusst sehr allgemein gefasst. Der vorliegende Ausnahmefall muss vom Träger begründet werden.

Was bedeutet Ruf- und/oder Sichtweite?

  • Eine Ruf- und/oder Sichtweite liegt vor, wenn ihre Kolleginnen und Kollegen Sie hören und/oder sehen können. Dies gilt auch für den Kontakt zwischen Kindern und Fachkräften.

Warum gibt es keine klaren Vorgaben wer, wann, mit wie vielen Kindern zusammen sein darf?

  • Aufgrund der individuellen Rahmenbedingungen vor Ort, die u. a. die Räumlichkeiten, das Personal, die Kinder und die Gefahrenquellen betreffen, ist eine allgemeine Vorgabe diesbezüglich nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll. Hier schafft die grundsätzliche Gefährdungsbeurteilung der Kindertageseinrichtung Sicherheit. Auch die situativen Gefährdungsbeurteilungen, die auf der grundsätzlichen Gefährdungsbeurteilung basieren, geben Handlungssicherheit.

Dürfen Kinder alleine im Bewegungsraum und/oder im Hof spielen?

  • Sind den Kindern die Regeln für den Aufenthalt allein bekannt, spricht nichts dagegen, dass diese alleine im Bewegungsraum und/oder im Hof spielen. Vorausgesetzt wird, dass der Raum bzw. das Außengelände sicher gestaltet sind. Das aufsichtsausführende Personal hat – orientiert an den Kriterien zur Aufsichtsführung – das Vorhaben in der Konstellation der Kinder und der Tätigkeiten durchgespielt und erachtet dies als wichtig im Rahmen der pädagogischen Arbeit. Gemeinsam findet die Einrichtung einen Weg, das geplante Vorhaben durchzuführen. Stichpunktartig wird geprüft, ob die abgesprochenen Regeln eingehalten werden.

Zählen Personen in der Ausbildung zur Erzieherin / zum Erzieher als pädagogische Fachkraft und dürfen dementsprechend eingesetzt werden?

  • Nach § 23 KiTaG zählen Auszubildende, die sich in einer berufsqualifizierenden Ausbildung zur Erzieherin / zum Erzieher befinden, nicht zum regulären Personalschlüssel und werden als zusätzliches Personal in der Kita eingesetzt. Erst mit dem Abschluss der Ausbildung zählen diese Personen als pädagogische Fachkräfte.

Abholung am Bus - Inwieweit können wir als Kita vorgeben, wer Kinder abholt, die mit dem Bus nach Hause fahren?

  • Von der Kita kann nicht vorgeben werden, wer das Kind am Bus abholt. Dennoch sollte mit den Eltern und dem Busunternehmen besprochen werden, wer das Kind am Bus abholen darf. Halten Sie diese Vereinbarung schriftlich fest.

Gibt es Vorgaben, ab wann Kinder den Heimweg alleine antreten dürfen?

  • Wenn Kinder alleine zur Kita oder nach Hause laufen sollen, werden klare gemeinsame Absprachen und Einschätzungen seitens der Eltern und dem pädagogischen Fachpersonal notwendig. Die Entscheidung sollte u. a. vom individuellen Entwicklungsstand des Kindes, von den Umständen vor Ort sowie den örtlichen Gegebenheiten abhängig gemacht werden und liegt bei den Eltern. Halten Sie die Vereinbarung mit den Eltern schriftlich fest. Bedenken seitens der Fachkräfte sollten den Eltern mitgeteilt werden und schriftlich dokumentiert werden. Auch auf dem alleinigen Weg zur Kita oder dem Nachhauseweg ist das Kind versicherungstechnisch über die Unfallkasse abgesichert.

Dürfen Geschwisterkinder Kinder in die Kita bringen oder diese aus der Kita abholen?

  • Auch diese Frage muss mit den Eltern gemeinsam erörtert werden. Eine gesetzliche Regelung, wie alt ein Kind sein muss, um sein Geschwisterkind aus der Kita abholen zu können, gibt es nicht. Der Träger der Tageseinrichtung kann gemeinsam mit der Leitung in dem Betreuungsvertrag festlegen, dass nur volljährige Personen das Kind abholen dürfen.

Wir sind uns unsicher, ob unsere Gefährdungsbeurteilung korrekt ist. Wer kann uns beraten? Ist die Beratung kostenpflichtig? Kann dazu jemand in die Kita kommen?

  • Kindertageseinrichtungen haben einen Anspruch auf die Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese kommt im Idealfall jährlich in die Einrichtung. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Ansprechperson für das Thema Gefährdungsbeurteilung. Sie berät im Rahmen der Betreuungszeit und muss in dieser Zeit von ihrem Auftraggeber, i. d. R. dem Träger der Einrichtung, bezahlt werden. Informationen diesbezüglich liegen dem Träger Ihrer Einrichtung vor. Für den pädagogischen Blick auf Gefährdungen sollten Sie die Fachberatung mit ins Boot nehmen.

    Wichtige Informationen zum Thema Gefährdungsbeurteilungen finden Sie auch auf der Website der UK RLP: https://www.kita-sicher-gesund.de/wussten-sie-schon/gefaehrdungsbeurteilung. Hilfreich ist auch die Veröffentlichung „Branche Kindertageseinrichtung“ DGUV Regel 102-602 der UK RLP.

Der Kita-Beirat möchte beim Thema Aufsichtspflicht und bei der Gefährdungsbeurteilung mitreden. Dazu soll das Thema im Kita-Beirat besprochen werden. Ist die Beteiligung rechtlich vorgeschrieben?

  • Die Beteiligung des Kita-Beirats in Fragen der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Es spricht jedoch nichts dagegen, das Thema im Kita-Beirat aufzurufen. Dort können Eltern ihre Meinung einbringen. Wie in allen Fragen ist auch hier ein offener und transparenter Austausch wichtig. Die Verantwortung liegt jedoch beim Träger. Daher kann der Kita-Beirat in Fragen der Aufsichtspflicht nicht mitbestimmen.

Wenn einem Kind doch etwas passiert und ich nachweisen kann, dass ich mich mehrfach habe beraten lassen, bekomme ich dann weniger Ärger?

  • Im Falle eines Unfalls, für den die Trägerschaft der Kita oder Sie durch den Unfallversicherungsträger haftbar gemacht werden könnten, muss zunächst bewiesen werden, dass Sie / die Trägerschaft grob fahrlässig gehandelt haben. Ein wesentliches Indiz hierfür ist, ob die Gefährdungsbeurteilung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und auch gelebt wird. Fachkundige Beratungen können hierbei sehr hilfreich sein.

Bleibt die Gefährdungsbeurteilung in der Einrichtung oder geht eine Kopie zum Träger?

  • Adressat für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist der Träger. Es ist sinnvoll, dass die Gefährdungsbeurteilung sowohl dem Träger als auch in der Einrichtung vorliegt.

Wir gehen mit den Kindern in der benachbarten öffentlichen Mensa Mittagessen. Kann eine Fachkraft alleine vor Ort bleiben und dort mit den Kindern essen? Wie ist es mit dem Hin- und Rückweg von der Mensa zum Hort.

  • Diese Entscheidung ist von individuellen Faktoren abhängig. Führt der Weg zum Hort über eine verkehrsführende Straße oder durch einen verkehrsberuhigten Bereich? Sind allen Kindern die Regeln für den Hin- und Rückweg bekannt? Können sich alle Kinder an diese Regeln halten? Uvm. Wichtig ist auch, ob den Mitarbeitenden der Mensa die Gruppe bekannt ist und ob in einer Notsituation die Fachkraft unterstützt werden kann. Dies sollte vorab mit dem Team der Mensa besprochen werden.

Wie viele pädagogische Fachkräfte müssen zeitgleich in der Einrichtung anwesend sein?

  • Die Anzahl der pädagogischen Kräfte ist abhängig von der in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen Anzahl an Plätzen. Es müssen mindestens immer zwei pädagogische Fachkräfte nach Nummer 4 der Fachkräftevereinbarung für Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland-Pfalz in der Einrichtung anwesend sein. In begründeten Ausnahmefällen (siehe S. 5 des Informationspapiers) kann nach § 2 Abs. 2 der KiTaGAVO von dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit abgewichen werden. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeit neben einer pädagogischen Fachkraft eine andere geeignete Person, die die Voraussetzungen auf Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 2 KiTaG getroffenen Fachkräftevereinbarung erfüllen muss, gleichzeitig anwesend ist.

Wie viele Fachkräfte müssen zeitgleich in einer pädagogischen Gruppe anwesend sein?

Dürfen pädagogische Fachkräfte / Fachkräfte in Assistenz allein mit Kindern tätig werden?

  • Es kommt immer auf die Fähigkeiten der Fachkraft und die zu betreuenden Kinder an. Ziehen Sie die Kriterien zur Aufsichtsführung heran und beurteilen Sie selbst, ob die Zusammensetzung der Gruppe, das Alter der Kinder, die Persönlichkeit der Kinder, die räumlichen Gegebenheiten und die Fähigkeiten der Person es zulassen, dass sie alleine Aufsicht führt. Eine pädagogische Fachkraft sollte in Rufweite sein.

Personal mit dauerhaften körperlichen Einschränkungen ist nicht immer so wie gewünscht einsetzbar. Gibt es dafür einen Ersatz der auch mitfinanziert wird?

  • Solange eine Person als arbeitsfähig eingestuft wird, ist sie als vollwertige Aufsichtsperson einzustufen. Allerdings ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die aufsichtsausführende Person einzuschätzen. Neben Ausbildungsstand, pädagogischen Kenntnissen und Erfahrungen sind auch körperliche Fähigkeiten in die Überlegungen zur Aufsicht mit einzubeziehen.

Zählt eine pädagogische Fachkraft in der Wiedereingliederung als zweite pädagogische Fachkraft?

Müssen Kinder im Schlafraum beaufsichtigt werden?

  • Kleinkinder sind durchgängig zu beaufsichtigen. Das gilt auch für die Schlafzeiten.

Ist hierfür ein Babyphone ausreichend?

  • Ein Babyphone ist zur akustischen Überwachung ein hilfreiches Instrument. Unruhe kann rasch auch von benachbarten Räumen aus bemerkt und entsprechend eingegriffen werden. Manche Gefahren oder Probleme kann man allerdings mit dem Babyphone, also rein akustisch nicht wahrnehmen, sondern muss sie z. B. sehen oder riechen, etwa wenn sich ein Kind im Schlaf erbrochen hat. Daher muss die aufsichtsausführende Person regelmäßig nach den Kindern schauen. Zudem muss sie sich in unmittelbarer Nähe der schlafenden Kinder aufhalten (z. B. im benachbarten Gruppenraum).
    Ein Babyphone dient der Ergänzung anderer Aufsichtsmaßnahmen, ist jedoch als alleinige Überwachungsmaßnahme ungeeignet. Auch hier ist die grundsätzliche Gefährdungsbeurteilung ausschlaggebend.

Muss eine Aufsichtskraft permanent im Schlafraum anwesend sein?

  • „Durchgehende Beaufsichtigung“ bedeutet nicht, dass jemand permanent bei den Kindern im Schlafraum sitzen muss, sondern es ist durchgängig dafür zu sorgen, dass regelmäßig nach den Kindern geschaut wird. In welchen zeitlichen Abständen nach den Kindern zu schauen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Rahmen einer grundsätzlichen Gefährdungsbeurteilung sollte hier ermittelt werden, welche Aspekte für die Betreuung im Schlafraum zu berücksichtigen sind. In die Überlegungen sind die Kriterien der Aufsichtsführung einzubeziehen.

Wie ist die Aufsichtspflicht bei Übernachtungen im Kita-Bereich oder im Hort-Bereich zu führen?

  • Bei einer Übernachtung müssen, ebenso wie über den Tag, mind. zwei pädagogische Fachkräfte vor Ort sein und die Aufsicht führen. Die Anzahl der pädagogischen Fachkräfte richtet sich auch hier nach der Anzahl und dem Alter der zu beaufsichtigenden Kinder, eventuell muss weiteres aufsichtsausführendes Personal hinzugezogen werden, um eine durchgängige Betreuung sicherzustellen.

Wie soll ein Träger die Gefährdungsbeurteilung durchführen, wenn er wenig pädagogische Kenntnisse hat?

Darf ein Träger aufgrund von Sicherheitsbedenken die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeit in der Kindertageseinrichtung soweit einschränken, dass aus Sicht der pädagogischen Fachkräfte ihre Arbeit und die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder eingeschränkt werden?

  • Nach § 5 Abs. 3 KiTaG ist der Träger einer Einrichtung für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Tageseinrichtung, die Einhaltung aller für den Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeber verantwortlich. Sprechen Sie mit dem Träger, eventuell auch gemeinsam im Kita-Beirat. Gemeinsam finden Sie einen Weg, geplante Aktivitäten umzusetzen und so dem Auftrag der Kindertageseinrichtung, Kinder alters- und entwicklungsgemäß zu beteiligen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KiTaG) und sie zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu erziehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KiTaG) und der Trägerverantwortung gerecht zu werden.

Der Träger wurde mehrfach auf einen sicherheitskritischen Umstand hingewiesen, handelt jedoch nicht. Wer ist in einem solchen Fall zu benachrichtigen?

  • Grundsätzlich sollten die Bedenken gegenüber dem Träger schriftlich formuliert und zusätzlich der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie dem zuständigen Jugendamt mitgeteilt werden. Sollte der Träger daraufhin nicht handeln, kann die UK RLP eingeschaltet werden und gegebenenfalls den Träger in die Pflicht nehmen.

Wie kann ich eine Überlastungsanzeige/Gefährdungsanzeige schreiben?

  • Hinweise zur Gestaltung einer Gefährdungsanzeige geben u. a. die Gewerkschaften GEW und ver.di​​​​​​​.

Müssen bei einem Ausflug, bspw. an einem Wald-Tag, mindestens zwei pädagogische Fachkräfte dabei sein oder dürfen diesen auch eine pädagogische Fachkraft und eine Fachkraft in Assistenz durchführen?

  • Auch bei Ausflügen gelten die Regelungen des § 2 Abs. 2 der KiTaGAVO, dass in begründeten Ausnahmefällen (siehe S. 5 des Informationspapiers) von dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit abgewichen werden kann. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeit neben einer pädagogischen Fachkraft eine andere geeignete Person, die die Voraussetzungen auf Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 2 KiTaG getroffenen Fachkräftevereinbarung erfüllen muss, gleichzeitig anwesend ist.

    Das Erfordernis weiterer aufsichtsausführender Personen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung abzuwägen, z. B. bei der Planung von Wald-Tagen.

Wie ist die Aufsicht bei Spaziergängen/Ausflügen im Hortbereich zu führen?

  • Bei Ausflügen im Hortbereich gelten ebenfalls die Regelungen des § 2 Abs. 2 der KiTaGAVO, dass in begründeten Ausnahmefällen (siehe S. 5 des Informationspapiers) von dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit abgewichen werden kann. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeit neben einer pädagogischen Fachkraft eine andere geeignete Person, die die Voraussetzungen auf Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 2 KiTaG getroffenen Fachkräftevereinbarung erfüllen muss, gleichzeitig anwesend ist.

    Das Erfordernis weiterer aufsichtsausführender Personen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung abzuwägen.

Dürfen auch Eltern bei Ausflügen als aufsichtsausführende Person tätig werden?

  • Ergänzend, das heißt zusätzlich zu den pädagogischen Fachkräften, dürfen auch Eltern als aufsichtsausführende Personen tätig werden.

Gibt es einen Unterschied je nachdem wo der Spaziergang / der Ausflug stattfindet?

  • Ja, denn die Umgebung ist im Rahmen der situativen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Es bleibt jedoch dabei, dass auch bei Ausflügen die Regelungen des § 2 Abs. 2 der KiTaGAVO gelten. Das heißt in begründeten Ausnahmefällen (siehe S. 5 des Informationspapiers) kann von dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit abgewichen werden. An Orten, an denen Hilfe in Rufnähe erreichbar ist, kann die Begleitung von zwei pädagogischen Mitarbeitenden ausreichend sein. Führt der Weg zum Ausflugsziel aber bspw. über eine vielbefahrene Straße, ist die Begleitung durch weitere Personen ratsam.

Mit wie vielen Kindern darf eine Kollegin/ein Kollege alleine auf dem Außengelände sein?

  • Auch hier muss eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden. Dabei kommt es auf die aufsichtsausführende Person und deren Fähigkeiten, die Gruppe der Kinder, die Größe der Gruppe, die Sicherung des Geländes etc. an.

Gelten Integrationskräfte, die nicht beim Träger angestellt sind, als dritter Kopf bei Ausflügen?

  • Nein, da die Integrationskraft einen kindbezogenen Auftrag hat und nicht gruppenbezogen tätig werden kann.

Was unternehmen wir, wenn wir im Außenbereich oder auf einem Ausflug giftige Insekten finden?

  • Kinder müssen für den Umgang mit Tieren, insbesondere auch mit stechenden/giftigen Insekten, sensibilisiert werden.
    Für einige Tiere gibt es dabei Vorgaben. So müssen bspw. Nester des Eichenprozessionsspinners durch kundiges Fachpersonal entfernt werden. Kinder dürfen das betroffene Gebiet nicht betreten. Ölkäfer sollten von fachkundigen Personen umgesiedelt werden. Die örtlichen Warnhinweise sind zu beachten.
    Im Falle eines Kontakts mit einem (potenziell) giftigen Insekt, berät das Giftinformationszentrum der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen sowie für das Saarland.

Ist das Führen eines „Ausgangsbuches“ verpflichtend?

  • Im Falle eines Notfalls in der Kindertageseinrichtung, bspw. einer Evakuierung im Brandfall, muss die Einrichtung zu jeder Zeit eindeutig nachweisen, wie viele und welche Personen sich in der Einrichtung befinden. Dabei ist die Form der Dokumentation nicht vorgegeben.

Eltern schlagen vor, an einem Fest in der Kita eine besondere Aktion anzubieten, bspw. „Ponyreiten“ mit ihrem Pony oder eine Fahrt mit dem Feuerwehrauto. Ist dies an der Kita-Veranstaltung versichert?

  • Hier kommt es auf die individuellen Rahmenbedingungen dieser besonderen Aktionen an. Zu allen versicherungsrechtlichen Anfragen berät das Team der UK RLP (Telefon: 02632 960-3710 / E-Mail: anfragen(at)ukrlp.de).

Warum dürfen Kinderpflegende, Fachkräfte in Assistenz, Sozialassistenzen, profilergänzende Kräfte, Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten oder Vertretungskräfte alleine mit Kindern tätig werden, aber nicht mit einer Fachkraft alleine in der Einrichtung?

  • Die Regelungen des § 2 Abs. 2 der KiTaGAVO beziehen sich auf die gesamte Einrichtung. Dabei ist die Anzahl der pädagogischen Kräfte abhängig von der in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen Anzahl an Plätzen. Die Regelung, dass unabhängig von der Anzahl der Kinder immer mindestens zwei pädagogische Fachkräfte in der Einrichtung sein müssen, dient auch dem Schutz der o. g. Personengruppen.
    Die o. g. Personengruppen dürfen alleine mit Kindern tätig werden, wenn in der Einrichtung weitere Personen mit entsprechender Qualifizierung anwesend sind, die im Bedarfsfall hinzugezogen werden können.

Trägt eine Integrationskraft die alleinige Aufsichtspflicht für das von ihr betreute Kind?

  • Jedes Kind hat einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Für jedes Kind in der Kita, auch für Kinder mit behinderungsbedingtem Teilhabebedarf, zeichnet sich die gesamte Einrichtung verantwortlich. Die Aufsichtspflicht für ein Kind mit behinderungsbedingtem Teilhabebedarf beschränkt sich nicht auf dessen Integrationskraft. Die Integrationskraft ist für den behinderungsbedingten Teilhabebedarf des Kindes, jedoch nicht für den grundsätzlichen Kita-Platz verantwortlich.
    Unter der Voraussetzung, dass eine vorausgehende Abstimmung und das Einverständnis der Integrationskraft vorliegen, dürfen Integrationskräfte im Ausnahmefall auch über andere Kita-Kinder Aufsicht führen. Zwar ist das Tätigkeitsfeld der Integrationskraft nicht streng auf das eine Kind beschränkt und sollte es auch im Sinn der Inklusion nicht sein, dennoch ist sie nicht primär für die Aufsicht der anderen Kinder zuständig. Es sollten die Kriterien zur Aufsichtsführung herangezogen werden, um gemeinsam mit der aufsichtsausführenden Person zu beurteilen, ob diese zur Führung der Aufsicht in der konkreten Situation geeignet ist und ob diese sich die Aufgabe zutraut. Dabei sollte eine pädagogische Fachkraft in Rufweite sein, die im Bedarfsfall hinzugezogen werden kann.
    Die Integrationskraft ist kein fester Bestandteil des Kita-Teams und als externe Kraft, nicht in die reguläre Personalplanung der Einrichtung einzubeziehen.

Dürfen Vertretungskräfte/Nichtfachkräfte Aufsicht führen und allein mit Kindern tätig werden?

  • Grundsätzlich dürfen auch Vertretungskräfte/Nichtfachkräfte Aufsicht führen. Vorab sollten die Kriterien zur Aufsichtsführung herangezogen werden, um gemeinsam mit der aufsichtsausführenden Person zu beurteilen, ob diese zur Führung der Aufsicht in der konkreten Situation geeignet ist und ob diese sich die Aufgabe zutraut. Dabei sollte eine pädagogische Fachkraft in Rufweite sein, die im Bedarfsfall hinzugezogen werden kann.

Sind Vertretungskräfte/Nichtfachkräfte in gleicher Weise verantwortlich wie die Fachkräfte?

  • Übernimmt eine Person die Aufsichtsführung, ist es zunächst egal, ob diese eine pädagogische Fachkraft oder eine Nichtfachkraft ist. Die aufsichtsausführende Person ist für die von ihr beaufsichtigten Kinder verantwortlich. Allerdings ist die Frage, ob die Person zur Aufsichtsführung geeignet ist, sowohl von der Leitungskraft als auch von der Person selbst im Rahmen der situativen Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen.

Wie viele Personen sind bei Wald-Kitas als Aufsicht vorgesehen?

  • Mit Kindern, die sich in der Natur bzw. im Wald aufhalten, müssen immer mindestens drei Personen anwesend sein. Die Anzahl der Personen ist abhängig von der in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen Anzahl an Plätzen. Zwei Kräfte sollen pädagogische Fachkräfte nach Nummer 4 der Fachkräftevereinbarung für Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland-Pfalz sein. Auch in diesem Fall gelten die Regelungen des § 2 Abs. 2 der KiTaGAVO, dass in begründeten Ausnahmefällen (siehe S. 5 des Informationspapiers) von dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit abgewichen werden kann. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeit neben einer pädagogischen Fachkraft eine andere geeignete Person, die die Voraussetzungen auf Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 2 KiTaG getroffenen Fachkräftevereinbarung erfüllen muss, gleichzeitig anwesend ist.
    Die dritte Person kann eine Nichtfachkraft/Ergänzungskraft sein, die persönlich geeignet ist und der die Regeln für den Aufenthalt im Freien vertraut sind.

Angebote der UK RLP

Die UK RLP veranstaltet regelmäßige Seminare zum Thema Kita, bspw. zu den Themen Straßenverkehr und Spielplätze in Bildungseinrichtungen. Weitere Informationen sowie Anmeldemöglichkeiten finden Sie auf der Website der UK RLP: https://www.ukrlp.de/seminare.

Haben Sie Fragen? Die Mitarbeitenden im Fachbereich Bildungseinrichtungen der Unfallkasse Rheinland-Pfalz helfen Ihnen gerne weiter: Telefon: 0 26 32 / 9 60-16 20 E-Mail: bildungseinrichtungen(at)ukrlp.de

Digitale Sprechstunden der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zum Thema „Aufsicht in Kitas“ 2024

  • 21.02.2024 von 14:00 - 15:30 Uhr
  • 06.11.2024 von 14:00 - 15:30 Uhr

Link zur Anmeldung: https://caruso-ukrlp.bgnet.de/details?v=2345&t=suv&c=03-kindertageseinrichtungen&sc=01-sicherheit-und-gesundheit&s=1